Wenn man das später mal seinen Enkelkindern erzählen wird, sie werden es nicht glauben. Gestern flatterte uns eine Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ins Haus – 5.000 Euro wegen Öffnung des Landschaftsgartens in Coronazeiten. Nach der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung müssen Freizeitparks geschlossen sein. Und auch Orte, die der Freizeitgestaltung dienen. Nun ist Dennenlohe ja überhaupt kein Freizeitpark, denn per Definition ist ein Freizeitpark entweder ein dauerhaft angelegter Vergnügungspark, der auf einem größeren Gelände mehrere Attraktionen – Fahrgeschäfte (Karussells, Autoscooter, Achterbahnen usw.), Schaubuden, Shows, Ausstellungen, Museen – vereinigt oder eine Parkanlage mit erweiterten Möglichkeiten, wie diversen Freizeitanlagen (z. B. Spielplätze, Minigolf oder Kletterwände), zur Freizeitgestaltung und Erholung.
In der Fachliteratur gibt es diverse Ansätze und Vorschläge zur Definition von Freizeitparks. Ein moderner, prägnanter Ansatz nach Dominik Rossmann definiert, klassifiziert und typologisiert Freizeitparks wie folgt:
„Unter einem Freizeitpark versteht man alle für die Allgemeinheit geschaffenen Angebote von mehreren künstlichen oder natürlichen Freizeitelementen, die in abgegrenzten Flächen oder Räumen, zu einer verwaltungs- und vermarktungsrechtlich organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und den Menschen bei der Gestaltung und Verbringung ihrer individuellen Freizeit aktives Handeln und Empfinden abfordern.“ (Dominik Rossmann: Freizeitparks und strategisches Marketing, 2013, S. 126)
Dieser Definition zufolge werden Freizeitparks nochmals in drei Typen unterschieden, den Erlebnisparks, den Themenparks sowie den Sportparks.
Der Botanische Gartenteil von Dennenlohe war die ganze Zeit geschlossen
Alles das ist Dennenlohe nicht und daher haben wir auch gleich Einspruch eingelegt – aber bei Gericht ist es ja wie auf hoher See – unberechenbar.
Den Botanischen Gartenteil von Dennenlohe hatten wir sowieso die ganze Zeit brav geschlossen, nachdem es hieß Botanische Gärten dürfen nicht offen sein, warum auch immer…
Ärgerlich ist es schon, wenn alle Gärten und Parks der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung seit Anbeginn der vermeintlichen Corona-Krise zur Freizeitgestaltung geöffnet haben dürfen, die privaten Gärten aber nicht. Wo soll hier bitte ein Unterschied sein? Spaziergehen, Erholung und “Freizeitgestaltung” im Grünen sind in privaten Gärten nicht anders als in Staatlichen. Warum darf der Hofgarten in Ansbach offen haben, aber Dennenlohe nicht? Nymphenburg, Schloss Dyk, die Herrenhäuser Gärten, alle haben geöffnet – nur in Dennenlohe darf man nicht Spazierengehen… Verrückte, ungerechte Welt. Wenn die versprochene Corona Soforthilfe gleich wieder als Strafe einkassiert wird, stimmen wenigstens die Finanzen des Freistaates wieder…
Seit Monaten leere Stühle im Marstall – Apfelblüte ohne Besucher
Positiv stimmen da nur unsere 6 zwei Wochen alten Airedale Welpen – sie wachsen und gedeihen und beginnen täglich eine Stunde robbend die Wiese und die Natur rundherum zu erkunden – ganz ohne Mundschutz! Was für ein wunderbares Leben! Zur Beruhigung unserer Nerven gibt es Gott sei Dank ausreichend Dennenloher Schokoladen Wunsch- und Glückstaler sowie den Green Baron Gin… anders könnte man die hiesige Politik gar nicht aushalten!
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