…obwohl drinnen die Corona Gefahr lauert und nicht draußen!
Nun hatten wir ja vor Ostern einen Eilantrag vor dem Amtsgericht auf Öffnung und Gleichstellung mit den staatlichen Gärten gestellt, der abgelehnt wurde.
Auch unser Antrag vom 13.04.2021 auf Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV von der Schließungsverfügung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV beim Landratsamt Ansbach wurde abgelehnt.
Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 müssen nämlich Botanische Gärten geschlossen bleiben (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV). Diese Überschreitung liegt seit 29.03.2021 im Landkreis Ansbach vor. Unserem Ausnahmeantrag haben wir ein Hygienschutzkonzept beigelegt und dargestellt, daß sich alle Besucher in Dennenlohe ausschließlich im Freien aufhalten, anders als im Einzelhandel. Das Gesundheitsamt hat innerhalb eines Tages eine fachliche Stellungnahme abgegeben, daß die Ausnahme zur Öffnung des Schlossparks Dennenlohe bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar ist.
Nur nochmals zur Erinnerung – nicht nur sind die Inzidenzen vom RKI oft falsch berechnet, sondern eine Inzidenz von 100 bedeutet schlichtweg, daß 1 Person von 1000 positiv getestet wurde. Krank ist diese Person deswegen noch lange nicht.
Bald blühen die Rhododendren im Park und niemand darf sie sehen
Begründung des Amtes: “Die stark steigende Zahl an Neuinfektionen und die Ausbreitung von Mutationen führen dazu, dass wir Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des Schlossparks Dennenlohe bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ablehnen.” Ok, sonst keine Begründung. Auf erneute Nachfrage unsererseits, inwieweit und ob überhaupt ein Infektionsschutzrechtlicher Vergleich von geschlossenem Einzelhandelsläden und offener Freifläche im Park stattgefunden hat, wurde dies verneint.
Und dies, obwohl laut den neuesten Gutachten der Gesellschaft für Aerosolforschung, (die auch einen offenen Brief an die Bundesregierung geschrieben hat) die Gefahr in Innenräumen lauert und nicht Draussen im Grünen – diese Studie hatten wir unserem Antrag beigelegt. Ob die Studienergebnisse bei der Ablehnung unseres Antrages miteingeflossen sind, wurde uns leider nicht mitgeteilt.
Die Fokussierung alleine auf den Inzidenzwert in der Region Ansbach kann es ja wohl nicht sein. Laut verschiedenen Medienberichten (hier, hier oder hier) kritisierten Expertinnen und Experten schon lange, daß dieser Wert als einziger Parameter für die langanhaltenden und oft sinnlosen Corona-Maßnahmen herangezogen wird und dies eben gerade nicht passieren darf, weil die Aussagekraft völlig fehlt. Der Spiegel zitierte bereits im November 2020 den Epidemiologen Gérard Krause vom Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, der mitteilte, man sollte auch auf die Zahl der freien Intensivbetten oder die Altersverteilung der Fälle schauen. Bei den Neuinfektionen handele es sich zudem um Laborbefunde – und deren Häufigkeit sei stark abhängig davon, wer wie getestet werde.
Sind also diese Überlegungen mit in die Riskioeinschätzung des Landratsamtes und des Gesundheitsamtes eingeflossen? Tagesaktuell gibt es nur einen 26,09%igen Anteil an Covid Patienten im Landkreis Ansbach in den Krankenhäusern – also vermutlich nicht.
Zu den Mutationen B.1.1.7 wurde festgestellt, daß diese einen milderen Verlauf haben als der Hauptstamm selbst. Also gibt es hier kein erhöhtes Risiko sich im Freien anzustecken mit Irgendetwas. Vielmehr ist das Risiko prinzipiell 70mal geringer als in Innenräumen, sich mit Corona zu infizieren, da die superleichten und kleinen Aerosole sofort durch die Feuchtigkeit der frischen Luft zu Boden sinken.
Einsam steht einer der vier Jahreszeiten im Park
Und dann nochmals zur Frage bezüglich der Gärten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung, dem Schlosspark Ludwigsburg mit dem Blühenden Barock, dem Schlosspark Dyk u.a.- warum dürfen diese Gärten öffnen und Dennenlohe nicht? Laut dem Urteil aus dem Eilantrag kann “kein Recht aus Unrecht abgeleitet werden”, also falls diese Gärten zu Unrecht offen sein sollten (was immer das heißen soll!) kann Dennenlohe deswegen nicht gleichberechtigt behandelt werden. Aha.
“Bei der Beurteilung, ob der Schlosspark Dennenlohe im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV geöffnet werden darf, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Frage, warum und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Landesgartenschau in Ingolstadt stattfinden darf, fließt in unsere Entscheidung nicht ein. Gleiches gilt für den von Ihnen mehrfach vorgebrachten Vergleich mit Einzelhandelsgeschäften, da diese nicht im Wege einer Ausnahmegenehmigung, sondern auf Grund der Vorgaben der 12. BayIfSMV öffnen dürfen.”
Es ist eine Geschichte wie vom Buchbinder Wanninger – man kommt einfach nicht weiter. Und das ist das zusätzlich Frustrierende an der Sache. Man fühlt sich völlig machtlos und dem bayerischen Beamtentum und den Politikern ausgeliefert. Jetzt haben wir Anfragen an die Regierungen von Mittelfranken und Bayern geschickt, aber da wird vermutlich auch alles mit dem Standardsatz – ” die Inzidenz ist über 100″ niedergebügelt werden. Ist jauch recht einfach, so zu Argumentieren.
Was tun? Der heutige Beschluss unserer Politiker – verpflichtende Tests in Unternehmen, die seit Monaten keine Einnahmen haben, für Mitarbeiter, die in Kurzarbeit sind, hat mir dann heute noch den Rest und viele neue graue Haare gegeben. Ich finde alle Politiker müssen 10 Jahre selbstständig gewesen sein, bevor Sie in den Bundestag dürfen – das wäre ein erster produktiver Vorschlag für die neue Wahlrechtskommission!
So geht es nämlich definitiv nicht weiter.
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